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   VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03   

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VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03 (https://dejure.org/2004,10639)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2004 - 26 A 265.03 (https://dejure.org/2004,10639)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2004 - 26 A 265.03 (https://dejure.org/2004,10639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen (NPD); Gewähr der Verfassungstreue als Eignungsmerkmal des Berufsbeamtentums mit Verfassungsrang; Politische Treuepflicht des Beamten; Unvereinbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 55 (Kurzinformation)

    Ehem. NPD-Mitglied darf nicht Justizwachtmeister werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemaliges NPD-Mitglied darf nicht Beamter werden

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Hierzu gehört als bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes Eignungsmerkmal ( Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) die Gewähr der Verfassungstreue, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu rechnen ist und der deshalb selbst Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 346 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] .

    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, mithin auch für das Beamtenverhältnis auf Probe und ist einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich (BVerfGE 39, 334, 355 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und LS 6).

    Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334, 347 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, 177 f.) [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] .

    Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich (BVerfGE 39, 334, 353 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und BVerwGE 61, 176, 180 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] mit weiteren Nachweisen).

    Dem Gericht ist es damit versagt, die Eignung des Bewerbers aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils abweichend von der Ernennungsbehörde selbst feststellen (BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und BVerwGE 61, 176, 185 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] mit weiteren Nachweisen).

    Da die Zugehörigkeit des Beamtenbewerbers zu einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ein Teil des Verhaltens ist, das für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers erheblich sein kann, kommt insoweit auch der programmatischen Ausrichtung der betreffenden Partei Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 39, 334, 359 = LS 8 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200, 202 f.) [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78] .

    Denn: "Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung einer Persönlichkeit auszuscheiden, also den Dienstherrn zu zwingen, die Verfassungstreue eines Beamten zu bejahen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei aussteht ..." (BVerfGE 39, 334, 359 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] .

    Zwar ist allein die bloße Gesinnung, das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der Treuepflicht (BVerfGE 39, 334, 350) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] .

    Erst wenn der Beamte aus seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung Folgerungen etwa für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht, seine Gesinnung also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet, vermag dies Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen (vgl. BVerfGE 39, 334, 350 f. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99, 113 f.) [BVerwG 01.02.1989 - 1 D 2/86] .

    Dabei darf der Dienstherr "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagierten Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind" (BVerfGE 39, 334, 356) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] , weit zurückliegen oder beendeten einmaligen Vorgängen (z.B. aktive Teilnahme an einer Demonstration, Unterzeichnung einer Resolution oder eines Wahlaufrufs mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen) nur ein erheblich geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (BVerwGE 61, 176, 190 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, 507) [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 45/80] .

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334, 347 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, 177 f.) [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] .

    Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich (BVerfGE 39, 334, 353 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und BVerwGE 61, 176, 180 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] mit weiteren Nachweisen).

    Dem Gericht ist es damit versagt, die Eignung des Bewerbers aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils abweichend von der Ernennungsbehörde selbst feststellen (BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] und BVerwGE 61, 176, 185 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] mit weiteren Nachweisen).

    Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt dessen Beurteilungsermessen ein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1975 - II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330, 338 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] und BVerwGE 61, 176, 181 f.) [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] .

    Gelingt es ihm nicht, die begründeten Zweifel des Dienstherrn zu zerstreuen, muss der Bewerber, der insoweit die materielle Beweislast trägt, im Rechtsstreit unterliegen (vgl. BVerwGE 61, 176, 183 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] und BVerwGE 47, 330, 339) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] .

    Nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände können nicht mehr Prüfungsmaßstab für die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums sein (vgl. BVerwGE 61, 176, 191 f.) [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] .

    Dabei darf der Dienstherr "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagierten Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind" (BVerfGE 39, 334, 356) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] , weit zurückliegen oder beendeten einmaligen Vorgängen (z.B. aktive Teilnahme an einer Demonstration, Unterzeichnung einer Resolution oder eines Wahlaufrufs mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen) nur ein erheblich geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (BVerwGE 61, 176, 190 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, 507) [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 45/80] .

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    In seinem - die Sozialistische Reichspartei (SRP) betreffenden - Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bezeichnet, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt, zu deren grundlegenden Prinzipien mindestens folgende Garantien zu rechnen sind: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1, 12 f. [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] und 2. LS).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsfeindliche Zielrichtung auch verdeckt verfolgt werden kann, ohne ausdrücklich Eingang in das offizielle, bewusst "vorsichtig" gehaltene Parteiprogramm oder die Satzung der Partei zu finden (BVerfGE 2, 1, 20 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] .

    Diese Art der gehäuften Beschimpfungen und Verleumdungen von Repräsentanten und Grundpfeilern des demokratischen Mehrparteienstaates stellt - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem SRP-Urteil ausgeführt hat (BVerfGE 2, 1, 59) - eine Methode dar, die erkennbar dem Ziel dient, die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheinen zu lassen und bereits von Hitler angewandt wurde, um Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur zu errichten.

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Im Unterschied zu der an andere Voraussetzungen geknüpften Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG kommt es für die beamtenrechtliche Eignungsprognose im Übrigen nicht darauf an, ob die betreffende Partei in aktiv kämpferischer und aggressiver Haltung planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28.11.1980 - 2 C 27.78 -, BVerwGE 61, 194, 195 f. [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78] und vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258, 266 mit weiteren Nachweisen).

    Erst die daraus möglicherweise hergeleiteten, konkreten politischen Ziele können Gegenstand einer solchen Bewertung sein." (BVerwG 61, 194, 197).

    Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht als Tatsachengericht mit Urteilen vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82] und 12. März 1986 (BVerwGE 83, 158, 162 ff.) [BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84] unter Aufarbeitung eines umfangreichen Erkenntnismaterials im Einzelnen dargelegt, dass und inwiefern diese Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (vgl. - als Revisionsgericht - BVerwGE 61, 194, 197 ff. [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78] und BVerGE 61, 200, 204).

  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Als Indizien, die das Gesamtbild einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung ergeben können, sind neben dem Verhalten ihrer Vertreter, Mitglieder und Anhänger sowie dem verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial insbesondere die mündlichen und schriftlichen Äußerungen ihrer Funktionäre sowie Aufsätze in parteiamtlichen oder ihr nahestehenden Druckerzeugnissen und ihren Internetseiten anzusehen (vgl. BVerwGE 114, 258, 265 f. sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 20.05.1983 - 2 WD 11.82 -, BVerGE 83, 136, 141 und vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, BVerGE 83, 158, 163); dabei muss den entsprechenden tatsächlichen Umständen eine gewisse Aktualität zukommen.

    Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht als Tatsachengericht mit Urteilen vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82] und 12. März 1986 (BVerwGE 83, 158, 162 ff.) [BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84] unter Aufarbeitung eines umfangreichen Erkenntnismaterials im Einzelnen dargelegt, dass und inwiefern diese Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (vgl. - als Revisionsgericht - BVerwGE 61, 194, 197 ff. [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78] und BVerGE 61, 200, 204).

    Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 83, 136, 141 f.) [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82] ausgeführt:.

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt dessen Beurteilungsermessen ein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1975 - II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330, 338 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] und BVerwGE 61, 176, 181 f.) [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] .

    Gelingt es ihm nicht, die begründeten Zweifel des Dienstherrn zu zerstreuen, muss der Bewerber, der insoweit die materielle Beweislast trägt, im Rechtsstreit unterliegen (vgl. BVerwGE 61, 176, 183 f. [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] und BVerwGE 47, 330, 339) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] .

    Allerdings dürfen in der Vergangenheit liegende Tatumstände nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nicht überholt sind (BVerwGE 47, 330, 340) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] .

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Das ist bei vereinzelten Äußerungen von Parteimitgliedern, die im Sinne von Entgleisungen und Überspitzungen deren Mentalität oder Ausdrucksweise geschuldet sind, bei sonst loyaler Haltung der politischen Partei noch nicht der Fall (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85, 143 sowie BVerfGE 114, 258, 265 f. [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] ; vgl. VG Berlin, Urteil vom 31.08.1998 - 26 A 623.97 -, NJW 1999, 806, 809) [VG Berlin 31.08.1998 - 26 A 623/97].

    Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] ab.

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Das vor dem Bundesverfassungsgericht geführte NPD-Verbotsverfahren ist für die hier in Rede stehende Frage der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD nicht ergiebig, da das entsprechende Verfahren eingestellt und mithin eine Entscheidung in der Sache nicht ergangen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 -, BVerfGE 107, 339 ff.).

    Allerdings wurden Äußerungen der - ehemaligen - Parteifunktionäre Udo Holtmann, Wolfgang Frenz und Tino Brand, von denen im Zusammenhang mit dem NPD-Verbotsverfahren bekannt geworden war, dass sie mit Verfassungsschutzbehörden zusammengearbeitet hatten (vgl. Beschluss vom 18.03.2003 - BVerfG 2 BvB 1.01, 2 BvB 2.01, 2 BvB 3.01 -, BVerfGE 107, 339, 346 ff.), nicht verwertet.

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Im Unterschied zu der an andere Voraussetzungen geknüpften Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG kommt es für die beamtenrechtliche Eignungsprognose im Übrigen nicht darauf an, ob die betreffende Partei in aktiv kämpferischer und aggressiver Haltung planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28.11.1980 - 2 C 27.78 -, BVerwGE 61, 194, 195 f. [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78] und vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258, 266 mit weiteren Nachweisen).

    Als Indizien, die das Gesamtbild einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung ergeben können, sind neben dem Verhalten ihrer Vertreter, Mitglieder und Anhänger sowie dem verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial insbesondere die mündlichen und schriftlichen Äußerungen ihrer Funktionäre sowie Aufsätze in parteiamtlichen oder ihr nahestehenden Druckerzeugnissen und ihren Internetseiten anzusehen (vgl. BVerwGE 114, 258, 265 f. sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 20.05.1983 - 2 WD 11.82 -, BVerGE 83, 136, 141 und vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, BVerGE 83, 158, 163); dabei muss den entsprechenden tatsächlichen Umständen eine gewisse Aktualität zukommen.

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
    Als Indizien, die das Gesamtbild einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung ergeben können, sind neben dem Verhalten ihrer Vertreter, Mitglieder und Anhänger sowie dem verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial insbesondere die mündlichen und schriftlichen Äußerungen ihrer Funktionäre sowie Aufsätze in parteiamtlichen oder ihr nahestehenden Druckerzeugnissen und ihren Internetseiten anzusehen (vgl. BVerwGE 114, 258, 265 f. sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 20.05.1983 - 2 WD 11.82 -, BVerGE 83, 136, 141 und vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, BVerGE 83, 158, 163); dabei muss den entsprechenden tatsächlichen Umständen eine gewisse Aktualität zukommen.

    Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht als Tatsachengericht mit Urteilen vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82] und 12. März 1986 (BVerwGE 83, 158, 162 ff.) [BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84] unter Aufarbeitung eines umfangreichen Erkenntnismaterials im Einzelnen dargelegt, dass und inwiefern diese Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (vgl. - als Revisionsgericht - BVerwGE 61, 194, 197 ff. [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78] und BVerGE 61, 200, 204).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

  • BVerwG, 01.02.1989 - 1 D 2.86

    Berlin - Alliiertenstatus - Bundesbeamter - Disziplinarverfahren -

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03

    Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue;

  • BVerwG, 10.05.1984 - 1 D 7.83

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Parteiämter - Kandidatur - DKP - Politische

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 45.80

    Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe - Gerichtliche

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97
  • BVerwG, 11.01.1984 - 1 D 1.83
  • VG München, 13.11.2013 - M 7 K 12.2797

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen

    Soweit ersichtlich wird die Einschätzung der Kammer auch in der jüngeren Rechtsprechung geteilt (VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 28. Januar 2013 - 3 K 845/12.NW - juris Rn 48 ff; VG Weimar, B. v. 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We - juris Rn 8 f.; VG Berlin, U. v. 30. November 2004 - 26 A 265.03 - juris Rn 35 ff.).
  • VG München, 11.01.2012 - M 5 K 10.2856

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Verfassungstreue; Zweifel;

    Der Kläger hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. VG Berlin vom 30.11.2004, 26 A 265.03).
  • VG Greifswald, 02.12.2008 - 2 A 1267/08

    Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl

    Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (so auch VG Berlin, Urt. v. 30.11.2004 - 26 A 265.03 - JURIS), die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt (ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2007 - VGH O 27/07 - NVwZ 2008, S. 897).
  • VG Schwerin, 01.12.2010 - 1 A 1469/08

    Anfechtung einer Kommunalwahl aufgrund der negativen Entscheidung des

    Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (so auch VG Berlin, Urt. v. 30.11.2004 - 26 A 265.03 - [...] Rn. 266 ff. sowie auch z.B. schon BVerwG, Urt. v. 20.05.1983, a.a.O. S. 139 f.), die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt (ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.11.2007 - VGH 0 27/07 - NVwZ 2008, S. 897).
  • VG Greifswald, 23.03.2010 - 2 A 1011/09

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung eines Mitgliedes der Nationaldemokratischen

    Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (so auch VG Berlin, Urt. v. 30.11.2004 - 26 A 265.03 - [...] Rn. 266 ff. sowie auch z.B. schon BVerwG, Urt. v. 20.05.1983, a.a.O. S. 139 f.), die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt (ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2007 - VGH O 27/07 - NVwZ 2008, S. 897).
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